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Kleiner Waffenschein
Antrag kleiner Waffenscheines  (Schreckschußwaffen Landkreis Aschaffenburg)

Antrag kleiner Waffenscheines  (Schreckschußwaffen Landkreis Main Kinzig)

Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG

Aufgrund der Änderung des Waffenrechts ist ab dem 01.04.2003 für das Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen (Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) mit dem Zulassungszeichen »PTB« ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. Die Kennzeichnung - PTB im Kreis - ist auf der Waffe eingeprägt.

Wer nach dem 01.04.2003 eine Schreckschuss-, Gas- oder Signalwaffe (PTB-Waffe) ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Unter Führen versteht man dabei das »Beisichtragen« von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird. Wird eine PTB-Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen

Nach § 6 Abs. 1 WaffRNeuRegG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. geschäftsunfähig sind,
  2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch Krank oder debil sind oder
  3. auf Grund in der Person liegenden Umständen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Sind nach Abs. 2 Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an den vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Angaben zur Person

Die Angaben zur Person werden aus diesem Grund mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins.

Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit € 50,- zzgl. € 13,- für die Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren.

!!! Wichtige Hinweise !!!

Der Kleine Waffenschein berechtigt nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Pass zum Führen dieser Waffen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der kleine Waffenschein berechtigt Sie nicht

  • zum Führen von Waffen ohne PTB-Zulassungszeichen

  • zum Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.)

Bitte beachten Sie, dass es verboten ist,

  • Ihre erlaubnisfreie Waffe Personen unter 18 Jahren zu überlassen

  • außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums zu schießen. Dieses Verbot gilt im übrigen auch am Silvesterfeiertag!

Nur in Fällen der Notwehr oder des Notstandes ( §§ 32 ff. StGB ) darf von der Waffe Gebrauch gemacht werden.