Kleiner
Waffenschein
Antrag
kleiner Waffenscheines (Schreckschußwaffen Landkreis
Aschaffenburg)
Antrag kleiner Waffenscheines (Schreckschußwaffen Landkreis Main
Kinzig)
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Aufgrund der Änderung des Waffenrechts ist ab dem 01.04.2003 für das Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen (Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) mit dem Zulassungszeichen »PTB« ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. Die Kennzeichnung - PTB im Kreis - ist auf der Waffe eingeprägt.
Wer nach dem 01.04.2003 eine Schreckschuss-, Gas- oder Signalwaffe (PTB-Waffe) ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Unter Führen versteht man dabei das »Beisichtragen« von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird. Wird eine PTB-Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich. |
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Nach § 6 Abs. 1 WaffRNeuRegG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Sind nach Abs. 2 Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an den vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. |
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Die Angaben zur Person werden aus diesem Grund mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins. |
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Die
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins
beträgt derzeit € 50,- zzgl. € 13,- für die Auskunft aus dem
Bundeszentralregister. |
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Der Kleine Waffenschein berechtigt
nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Pass zum Führen
dieser Waffen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle
Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Bitte beachten Sie, dass es verboten ist,
Nur in Fällen der Notwehr oder des Notstandes ( §§ 32 ff. StGB ) darf von der Waffe Gebrauch gemacht werden. |